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Der Anspruch auf einen Vaterschaftstest ist gesetzlich geregelt und steht jedem Mitglied einer Familie zu (UN-Kinderrechtskonvention und BGB § 1598a).
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Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ ist am 1. April 2008 in Kraft getreten und regelt, dass der rechtliche Vater, das Kind oder die Mutter einen Vaterschaftstest privat in Auftrag geben können. Immer mehr Jugendämter nutzen diese neue Regelung und bitten die Parteien, im Fall einer unsicheren Vaterschaft einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen. Die Probenentnahme Mundschleimhautabstrich) sollte dann von einem Zeugen begleitet werden. Der rechtliche Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ergibt aus § 1598a, BGB.
- Private Vaterschaftsgutachten sind weiterhin möglich. Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) hat private Tests nicht untersagt, regelt jedoch, dass alle Betroffenen einwilligen müssen und somit sog. heimliche Tests nicht mehr möglich sind. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Geldstrafen für den Auftraggeber belegt. Unter Betroffenen im Sinne des GenDG versteht man hier nicht nur die am Test tatsächlich teilnehmenden Personen, sondern z.B. auch die Sorgeberechtigten oder Vormundspersonen bei minderjährigen Kindern. Möchte also z.B. ein Vater einen Vaterschaftstest mit seinem minderjährigen Kind durchführen lassen, dann muss auch die Mutter schrftlich einwilligen, sofern sie ebenfalls sorgeberechtigt ist, nicht aber notwendigerweise auch eine Probe für den Test abgeben.
Weitere Informationen zu rechtlichen Aspekten bei einem Abstammungstest: Vaterschaftstest, Vaterschaftsfeststellung, Familienzusammenführung, Familiennachzug (Ausländerbehörden) finden Sie unter diesem link (pdf Datei).
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